Navigation überspringen

Teil 2: Haben Sie daran schon gedacht? - Fallstricke bei der Gesellschafterversammlung

30. April 2019

Teil 2: Haben Sie daran schon gedacht? - Fallstricke bei der Gesellschafterversammlung

Neben der Frage der Einberufungskompetenz ist zu ermitteln, wen man zur Gesellschafterversammlung einladen muss. Die Antwort hierauf ist so einfach wie auch wesentlich: Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist an ausnahmslos alle Gesellschafter zu richten. Jeder Gesellschafter – auch derjenige, der nicht stimmberechtigt ist – hat das Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen,

Wer Gesellschafter ist richtet sich – rein formal – nach der Gesellschafterliste. Daher ist auch ein Gesellschafter, dem die Geschäftsanteile entzogen sind, zur Versammlung einzuladen:

Ist auch nur ein einziger Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen, sind alle auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig.