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Teil 12: Haben Sie daran schon gedacht? – Fallstricke bei der Gesellschafterversammlung

21. Januar 2020

Teil 12: Haben Sie daran schon gedacht? – Fallstricke bei der Gesellschafterversammlung

Eine Pflicht zur Protokollierung der Gesellschafterversammlung sieht das GmbH-Gesetz grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme stellt die Beschlussfassung des Allein-Gesellschafters (= Entschluss) einer Einpersonen-GmbH dar. Hier muss der Allein-Gesellschafter den Beschluss gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG unverzüglich niederschreiben und unterschreiben.

Dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen ein Protokoll der Gesellschafterversammlung führen. In der Regel übernimmt der Versammlungsleiter diese Aufgabe.
Folgende Elemente sollten unbedingt enthalten sein:

  • Ort und Datum der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollierenden
  • Namen der Teilnehmer
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Angabe etwaiger ordnungsgemäßer Bestellung/Bevollmächtigung von Vertretern
  • Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (TOP)
  • Art der Abstimmung
  • Beschlussinhalt
  • Ergebnis der Abstimmung mit JA- und NEIN-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen
  • Widersprüche von Gesellschaftern
  • Kurzfassung von Redebeiträgen
  • etwaige Besonderheiten (Wortentzug, Vertagung).

Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung sollte das Protokoll schnellstmöglich ausgefertigt, unterzeichnet und an alle Gesellschafter bestenfalls im Original versandt werden.